Aktive Wehr - Chronik
1897
1. Personalien / Mitglieder
2. Geräte/ Ausrüstung
3. Einsätze/ Brände
Oktober
Brand eines Strohdiemen des Maurermeisters Heinicke
Protokollbuch
4. Veranstaltungen/ Versammlungen
5. Sonstiges
März
Beschluss der Freiwilligen Feuerwehr:
Verstorbene Kameraden mit Musik beizusetzen und diese auch zu
Grabe zu tragen. Bei einer mangelhaften Beteiligung an
Beerdigungen ist ein Begräbnis-Versäumnisgeld von 50 Pf. zu
entrichten. Arbeit entbindet nicht, nur wer Krankheit nachweisen
kann.
Kamerad Siebert wird beauftragt, neue Röcke für die Kameraden anzufertigen.
Als Arbeitslohn erhält er pro Stück 1,25 Mk.
Für geleistete Arbeiten durch die Wehr bewilligt die Stadtverwaltung einen
Stundenlohn von 25 Pf. Die Wachen, die bei Bränden für notwendig gehalten werden,
bekommen 30 Pf. pro Stunde. Den Theater- und Maskenballwachen wird auch eine
Entschädigung gezahlt.
Protokollbuch
Betreffend die Leistung von Hand- und Spanndiensten zu Feuerlöschzwecken für
Die Stadt Lauchstädt.
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Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- Versammlung vom 20. April 1897
wird in Gemäßheit des § 68 Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und der
§§ 11 u. 54 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nachstehendes Ortstatut,
betreffend die Leistung von Hand- und Spanndiensten zu Feuerlöschzwecken
erlassen.
§ 1
die in Gemäßheit der Feuerpolizei- und Löschordnung für die Stadt Lauchstädt vom
1. Juli / 10. August 1857 und der dazugehörigen Polizeiverordnung vom 28. März
1889
zu leistenden Dienste sind unentgeltlich zu leisten und zwar:
1. Handdienste bei Ausbruch eines Schadenfeuers in der Stadt Lauchstädt;
2. Spanndienste bei einem im Umkreise 2 Stunden (7,5 km ) ausbrechenden
Schadenfeuer.
3. Handdienste bei den von Seiten der Polizei- Verwaltung angeordneten Übungen
und Controlversammlungen der Pflichtfeuerwehr.
§2
Zur Leistung von Handdiensten sind sämtliche männliche Gemeindemitglieder
verpflichtet, deren Aufenthalt im Bezirke der Stadt die Dauer von 3 Monaten
überschritten hat und die im Alter vom 18. bis einschließlich 45. Lebensjahr
stehen, einschließlich derjenigen, welche Landwirtschaft oder Gewerbe mit
nur einem Pferde oder nur mit Rindvieh betreiben.
Zur Leistung von Spanndiensten sind verpflichtet sämmtliche in
der Stadt Lauchstädt gespannhaltende Grundbesitzer, einschließlich des Staatsfiskus,
oder deren Pächter und die gespannhaltenden Gewerbetreibenden, soweit sie nicht
nur mit einem Pferde oder lediglich mit Rindvieh wirtschaften.
§ 3
Von Handdiensten sind befreit:
a ) diejenigen nach § 2 Verpflichteten ,welche durch ärtztliches Attest nachweisen,
dass Sie die Dienste ohne vorauszusehenden Nachteil für ihr Leben oder
ihre Gesundheit nicht werden verrichten können ,
b ) die Geschirrführer der zu Spanndiensten verpflichteten Personen,
c ) die spannpflichtigen Personen.
Von Hand- und Spanndiensten bleiben befreit: unmittelbare und mittelbare
Staatsbeamte, Militärpersonen, Geistliche Aertzte, Elementarlehrer, untere
Kirchendiener, sowie die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr.
Die Freilassung dieser Personen von Spanndiensten erfolgt jedoch in soweit,
als das Halter der Gespanne durch die vorbezeichneten Berufe bedingt wird.
§ 4
Spanndienste sind nach dem Verhältniß der Anzahl der Zugtiere, welche die
Bewirtschaftung des im Stadtbezirk belegenen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes
erfordert, zu leisten, wobei vier als Zugtiere benützte Ochsen, der Arbeitskraft zweier
Pferde gleich gerechnet werden.
§ 5
In Brandfällen, welche in der Stadt eintreten, muss jeder
ortsanwesende Handdienstpflichtige erscheinen.
§ 6
Bei Feuersbrünsten, Übungen und Kontrollversammlungen werden als stafbefreiende
Entschuldigungen im Sinne der Feuerpolizei- und Löschordnung ohne weiteres
Angesehen Eigene Krankheit, oder Todes- oder schwere Erkrankungsfälle in
der Familie. Über die Entschuldbarkeit der sonst vorgebrachten Gründe des
Ausbleibens entscheidet der Magistrat.
§ 7
Spannpflichtige, oder deren Geschirrführer, welche bei Abgang der Spritze
oder des Beiwagens, die sie zufahren bestimmt sind, mit den Pferden nicht zur Stelle
sind, haben für Nichtleistung der Fuhre einen Geldbeitrag von 5 Mark
an die Kämmereikasse zu zahlen, sie sind dann aber ihrer Verpflichtung solange
enthoben, bis die Reihe wieder an sie kommt.
§ 8
Die Naturaldienstpflichtigen resp. deren Beauftragte sind gehalten, sich auf dem
Brandplatze den Anordnungen des anwesenden Führers der Kolonne, welcher sie
zugeteilt worden sind, resp. des Kommandeurs der freiwilligen Feuerwehr unbedingt
zu fügen, insbesondere, dürfen Sie den Brandplatz ohne deren Erlaubnis nicht
verlassen.
§ 9
Der Magistrat kann gestatten, dass an Stelle des Naturaldienstes ein Geldbeitrag zur
Kämmereikasse geleistet wird.
In derartigen Fällen sind zu zahlen:
a ) für 1 Gespann pro Fuhre
5 M. - Pfg.
b ) für 1 Person und jeden Brandfall
3 M. - Pfg.
c ) für eine Person und jede Übung
1 M 50 Pfg.
Die in § 7 und die vorstehend aufgeführten Geldbeiträge können im Wege des
Verwaltungszangsverfahren eingetrieben werden.
§ 10
Gegen die Heranziehung zu Naturaldiensten steht den Pflichten der Einspruch zu;
dieses Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen nach dem Tage der
Zustellung der Aufforderung bei dem Magistrat schriftlich einzulegen.
§ 11
Dieses Ortsstatut tritt nach dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Lauchstädt, den 30. Juli 1897.
Gez. Der Magistrat
Steinbrück, Schulze, Breyther, Liebers.
Die Stadtverordneten- Versammlung.
A. Gorre, Wiegand, Wunsch, Heine, H. Schmidt, Schwalbe, Buchmann
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Vorstehendes Statut wird hiermit genehmigt.
Merseburg, den 19 August 1897.
(L. S.)
Der Bezirks – Ausschuss zu Merseburg. Gez. Koppe
Aus den „ Lauchstädter Nachrichten „ 1897