Aktive Wehr - Chronik
1897 1. Personalien / Mitglieder 2. Geräte/ Ausrüstung 3. Einsätze/ Brände Oktober Brand eines Strohdiemen des Maurermeisters Heinicke Protokollbuch 4. Veranstaltungen/ Versammlungen 5. Sonstiges März Beschluss der Freiwilligen Feuerwehr: Verstorbene Kameraden mit Musik beizusetzen und diese auch zu Grabe zu tragen. Bei einer mangelhaften Beteiligung an Beerdigungen ist ein Begräbnis-Versäumnisgeld von 50 Pf. zu entrichten. Arbeit entbindet nicht, nur wer Krankheit nachweisen kann. Kamerad Siebert wird beauftragt, neue Röcke für die Kameraden anzufertigen. Als Arbeitslohn erhält er pro Stück 1,25 Mk. Für geleistete Arbeiten durch die Wehr bewilligt die Stadtverwaltung einen Stundenlohn von 25 Pf. Die Wachen, die bei Bränden für notwendig gehalten werden, bekommen 30 Pf. pro Stunde. Den Theater- und Maskenballwachen wird auch eine Entschädigung gezahlt. Protokollbuch Betreffend die Leistung von Hand- und Spanndiensten zu Feuerlöschzwecken für Die Stadt Lauchstädt. ________________________________ Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- Versammlung vom 20. April 1897 wird in Gemäßheit des § 68 Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und der §§ 11 u. 54 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nachstehendes Ortstatut, betreffend die Leistung von Hand- und Spanndiensten zu Feuerlöschzwecken erlassen. § 1 die in Gemäßheit der Feuerpolizei- und Löschordnung für die Stadt Lauchstädt vom 1. Juli / 10. August 1857 und der dazugehörigen Polizeiverordnung vom 28. März 1889 zu leistenden Dienste sind unentgeltlich zu leisten und zwar: 1. Handdienste bei Ausbruch eines Schadenfeuers in der Stadt Lauchstädt; 2. Spanndienste bei einem im Umkreise 2 Stunden (7,5 km ) ausbrechenden Schadenfeuer. 3. Handdienste bei den von Seiten der Polizei- Verwaltung angeordneten Übungen und Controlversammlungen der Pflichtfeuerwehr. §2 Zur Leistung von Handdiensten sind sämtliche männliche Gemeindemitglieder verpflichtet, deren Aufenthalt im Bezirke der Stadt die Dauer von 3 Monaten überschritten hat und die im Alter vom 18. bis einschließlich 45. Lebensjahr stehen, einschließlich derjenigen, welche Landwirtschaft oder Gewerbe mit nur einem Pferde oder nur mit Rindvieh betreiben. Zur Leistung von Spanndiensten sind verpflichtet sämmtliche in der Stadt Lauchstädt gespannhaltende Grundbesitzer, einschließlich des Staatsfiskus, oder deren Pächter und die gespannhaltenden Gewerbetreibenden, soweit sie nicht nur mit einem Pferde oder lediglich mit Rindvieh wirtschaften. § 3 Von Handdiensten sind befreit: a ) diejenigen nach § 2 Verpflichteten ,welche durch ärtztliches Attest nachweisen, dass Sie die Dienste ohne vorauszusehenden Nachteil für ihr Leben oder ihre Gesundheit nicht werden verrichten können , b ) die Geschirrführer der zu Spanndiensten verpflichteten Personen, c ) die spannpflichtigen Personen. Von Hand- und Spanndiensten bleiben befreit: unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte, Militärpersonen, Geistliche Aertzte, Elementarlehrer, untere Kirchendiener, sowie die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr. Die Freilassung dieser Personen von Spanndiensten erfolgt jedoch in soweit, als das Halter der Gespanne durch die vorbezeichneten Berufe bedingt wird. § 4 Spanndienste sind nach dem Verhältniß der Anzahl der Zugtiere, welche die Bewirtschaftung des im Stadtbezirk belegenen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes erfordert, zu leisten, wobei vier als Zugtiere benützte Ochsen, der Arbeitskraft zweier Pferde gleich gerechnet werden. § 5 In Brandfällen, welche in der Stadt eintreten, muss jeder ortsanwesende Handdienstpflichtige erscheinen. § 6 Bei Feuersbrünsten, Übungen und Kontrollversammlungen werden als stafbefreiende Entschuldigungen im Sinne der Feuerpolizei- und Löschordnung ohne weiteres Angesehen Eigene Krankheit, oder Todes- oder schwere Erkrankungsfälle in der Familie. Über die Entschuldbarkeit der sonst vorgebrachten Gründe des Ausbleibens entscheidet der Magistrat. § 7 Spannpflichtige, oder deren Geschirrführer, welche bei Abgang der Spritze oder des Beiwagens, die sie zufahren bestimmt sind, mit den Pferden nicht zur Stelle sind, haben für Nichtleistung der Fuhre einen Geldbeitrag von 5 Mark an die Kämmereikasse zu zahlen, sie sind dann aber ihrer Verpflichtung solange enthoben, bis die Reihe wieder an sie kommt. § 8 Die Naturaldienstpflichtigen resp. deren Beauftragte sind gehalten, sich auf dem Brandplatze den Anordnungen des anwesenden Führers der Kolonne, welcher sie zugeteilt worden sind, resp. des Kommandeurs der freiwilligen Feuerwehr unbedingt zu fügen, insbesondere, dürfen Sie den Brandplatz ohne deren Erlaubnis nicht verlassen. § 9 Der Magistrat kann gestatten, dass an Stelle des Naturaldienstes ein Geldbeitrag zur Kämmereikasse geleistet wird. In derartigen Fällen sind zu zahlen: a ) für 1 Gespann pro Fuhre 5 M. - Pfg. b ) für 1 Person und jeden Brandfall 3 M. - Pfg. c ) für eine Person und jede Übung 1 M 50 Pfg. Die in § 7 und die vorstehend aufgeführten Geldbeiträge können im Wege des Verwaltungszangsverfahren eingetrieben werden. § 10 Gegen die Heranziehung zu Naturaldiensten steht den Pflichten der Einspruch zu; dieses Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen nach dem Tage der Zustellung der Aufforderung bei dem Magistrat schriftlich einzulegen. § 11 Dieses Ortsstatut tritt nach dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Lauchstädt, den 30. Juli 1897. Gez. Der Magistrat Steinbrück, Schulze, Breyther, Liebers. Die Stadtverordneten- Versammlung. A. Gorre, Wiegand, Wunsch, Heine, H. Schmidt, Schwalbe, Buchmann ____________________________ Vorstehendes Statut wird hiermit genehmigt. Merseburg, den 19 August 1897. (L. S.) Der Bezirks – Ausschuss zu Merseburg. Gez. Koppe Aus den „ Lauchstädter Nachrichten „ 1897