Aktive Wehr - Chronik
1. Personalien / Mitglieder
Neuaufnahmen:
Horst Martin
15.2.1948
Siegfried Lange
1.11.1948
Manfred Schlegel
1.11.1948
Alfred Schulz
1.11.1948
Ausgeschieden sind:
Wilhelm Anding
verstorben
Hermann Wiesemann
verstorben
Hermann Möbius
entlassen
Wilhelm Rößler
abgemeldet
Edmund Krause
entlassen
Paul Kluge
entlassen
Werner Zobel
verzogen
Hermann Kutschbauch
entlassen
Gerd Rieseberg
verzogen
Arno Quenzel
verzogen
Gerhard Kössler
verzogen
Gerhard Reitel
verzogen
Protokollbuch
2. Geräte / Ausrüstung
3. Einsätze / Brände
Am 28. Dezember um 4.00 Uhr wird Alarm gegeben. In der Backstube von Kamerad Wilde ist ein
Brand ausgebrochen. Durch Nachbarkameraden und ihn selbst , kann das Feuer bis auf den Herd
gebracht werden.
Die Wehr muss öfters zu Getreidebränden ausrücken. Diese Brände entstehen durch
Funkenflug von Lokomotiven der Eisenbahn.
Protokollbuch
4. Veranstaltungen / Versammlungen
5. Sonstiges
Allgemeine Dienstvorschrift
für den
Theatersicherheitsdienst der Feuerwehr
Landesbrandschutzamt Sachsen – Anhalt
H (31) W. Knapp, Halle (Saale), Mühlweg 19. – (30259) 4073 a 17.2.48 . 4000
I. Allgemeines
Die Stärke einer Feuersicherheitswache im Theater richtet sich nach der Größe und baulicher
Gestaltung des Theaters und nach den im Theater vorhandenen Feuerlösch – und
Sicherheitseinrichtungen.
Die Wache besteht aus dem Wachhabenden und der Posten.
Der Wachhabende muss ein geprüfter Brandmeister oder ein für den Theatersicherheitsdienst
zugelassener Löschmeister oder Oberfeuerwehrmann sein.
II. Der Begehungsdienst
Vor Beginn einer Theatervorstellung – sind sämtliche Räume des Theaters durch die
Feuersicherheitswache zu begehen. Die Begehungszeit ist für jedes Theater so festzulegen, dass in
dieser Zeit alle Feuerlösch – und Sicherheitseinrichtungen ordnungsmäßig überprüft werden
können und Wachhabender und Posten 10 Minuten vor Beginn der Vorstellung ihre Standorte im
Bühnenhaus eingenommen haben.
Vor der Begehung unterrichtet der Wachhabende die Posten eingehend über die im Theater
vorhandenen Feuerlösch – und Sicherheitseinrichtungen überprüft werden.
Die Prüfungen erstrecken sich im allgemeinen auf folgende Einrichtungen:
a) Das Schild „ Feuerwache anwesend“ im Vorraum des Theaters am Haupteingang ist
sichtbar zu machen. ( Dieses Zeichen gilt für den diensttuenden Polizeiangestellten , der
hierdurch Kenntnis hat, dass die Feuerwehr im Theater ist und das Publikum die Plätze
im Zuschauerraum einnehmen darf).
b) Feuermeldeanlage auf Betriebsfähigkeit prüfen.
c) Eisernen Vorhang prüfen. ( Einmal hochziehen und wieder herunterlassen.)
d) Die Notbeleuchtung einschalten und beim Rundgang durch das Theater nachsehen,
ob die Lampen über allen Notausgängen brennen.
e) Die Panikbeleuchtung einschalten und im Umschaltraum die selbsttätige Auslösung
durch den Beleuchtungsmeister überprüfen lassen.
f) Die Notausgänge dürfen nicht verstellt, müssen unverschlossen und nach außen ohne
jede Behinderung leicht zu öffnen sein.
g) Die Alarmhupenanlage ist von allen Betätigungsstellen aus zu prüfen.
h) Die Rauchklappen des Bühnen – und Zuschauerraumes sind auf ihre Gangbarkeit zu
prüfen.
i) Die Regenvorrichtung und Vorhangberieselung sind täglich zu überprüfen, so dass das
Wasser ständig in Höhe des Überlaufrohres steht.
j) Die Wasserstöcke im Bühnenhaus und im Zuschauerraum auf ihre Gangbarkeit durch
Wasserentnahme prüfen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ventile schließen, an den
hochgelegenen Wasserstöcken genügend Druck vorhanden ist und die Schläuche
angekuppelt und nicht verstockt sind.
k) Die Absperrschleusen für die Löschwasserzuleitungen des Theaters müssen im offenen
Zustand plombiert sein.
l) Die Garderoben der Schauspieler im Bühnenhaus sind dahingehend zu überprüfen, dass
1. das kleine Löschgerät ( Eimer mit Wasser und Feuerpatsche ) in jeder Garderobe vor
ist.
2. die elektrischen Lampen mit Drahtschutzkörben umgeben und keine brennbaren
Stoffe in derer unmittelbarer Nähe aufgehängt sind;
3. aus den Garderoben führende Notausgänge nicht verstellt sind;
4. das Rauchverbot beachtet wird;
5. offenes Feuer oder Licht nicht in Anwendung gebracht wird.
m) Das Rauchverbot ist in allen Räumen des Theaters streng einzuhalten.
III. Der Dienst während der Theatervorstellung
1. Der Wachhabende und die Posten beziehen 10 Minuten vor Beginn der Vorstellung ihre
Standorte.
2. Die Ausrüstung der Posten (Feuerschutzhelm, Axt, Löschdecke und kleines Löschgerät) ist am
Postenstand bereitzustellen.
3. Die Aufstellung der Posten rechts und links der Bühne ist so vorzunehmen, dass die einzelnen
Szenen des Stückes gut übersehen werden können. Besonderes Augenmerk ist hier bei auf die in
dem Stück vorgenommenen feuergefährlichen Handlungen, wie z.B. Rauchen, Anzünden von
Streichhölzern usw., zu legen. Die hierzu erforderlichen Requisiten, wie Aschenbecher mit Wasser
gefüllt, müssen an den vorgeschriebenen Orten vorhanden sein.
4. Beim Umgang der einzelnen Akte ist darauf zu achten, dass vor dem Aufbau der Kulissen
Kabelleitungen nicht ausgelegt und unter Strom gesetzt werden.
5. Die elektrischen Beleuchtungskörper müssen mit Drahtschutzkörben versehen sein.
6. Nach Beendigung der Vorstellung und Räumung des Theaters durch das Publikum ist der
eiserne Vorhang herabzulassen. Die Feuersicherheitswache macht noch einmal einen Rundgang
durch alle Räume des Theaters.
7. Im Theaterwachbuch werden alle vorgefundenen Mängel gewissenhaft unter Angabe der
Uhrzeit eingetragen oder der ordnungsmäßige Zustand mit dem Vermerk „Alles in
Ordnung“
bestätigt. Nach Einziehung des Schildes „Feuerwache anwesend“ kann die Wache abrücken.
8. Werden mehrere Theaterstücke an einem Tag gespielt, so ist nur eine Begehung zu
machen,wenn die selbe Sicherheitswache den Dienst versieht. Zieht jedoch eine andere Wache auf,
so ist abermals das Theater zu begehen.
IV. Der Dienst während der Generalprobe
1. Generalproben finden ohne Publikum statt und dürfen nur von einem geprüften Brandmeister
überwacht werden. Für die Sicherheit des Theaters hat der Brandmeister alle unter I bis III
aufgeführten Anordnungen gewissenhaft zu erfüllen.
2. Zu seiner Information hat sich der Brandmeister beim Regisseur zu erkundigen, ob in dem
neuen Stück feuergefährliche Handlungen vorgenommen werden.
3. Feuergefährliche Handlungen, wie Rauchen, Anzünden von Kerzen, Schüsse usw., sind nur zu
gestatten, wenn die schriftliche Genehmigung des zuständigen Brandschutzamtes bei der
Theaterdirektion vorliegt.
4. Kulissen und leicht brennbare Dekorationsstücke müssen mit einem behördlich anerkannten
Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemacht worden sein. Die die Imprägnierung
ausführende Firma hat jedes imprägnierte Stück durch mehrfachen Stempelaufdruck kenntlich zu
machen. Der Stempel muss folgenden Wortlaut enthalten:
Imprägniert.
Angabe des Datums: ................................................................
Angabe des Imprägnierungsmittels: ........................................
Name der Firma:.......................................................................
In Zweifelsfällen sind Brandproben vorzunehmen (siehe Feuerschutzbestimmung -
Imprägnierung von Dekorationen).
5. Die Bühnenaufbauten in den einzelnen Akten sind so zu stellen, dass
a) alle Szenen des Stückes von den Posten auf der Vorderbühne gut übersehen werden
können;
b) um den Kulissenaufbau auf den Seitenbühnen und der Hinterbühne ein mindestens 1
m breiter Gang verbleibt und die Feuerlösch – und Sicherheitseinrichtung nicht
verstellt sind;
c) der eiserne Schutzvorhang ohne Behinderung herabgelassen werden kann;
d) auf der Bühne nur soviel Kulissen und sonstige Dekorationsstücke vorhanden sind,
wie zu dem aufzuführenden Stück benötigt werden.
6. Auftretende Mängel sind sofort abzustellen.
7. Über die Generalprobe ist dem zuständigen Brandschutzamt ein Bericht einzureichen.
8. Im Generalprobenbuch ist ein Bericht über das Stück unter Angabe der besonderen
Vorkommnisse aller Art einzutragen.
Halle (Saale), den 1. März 1948.
Müller, Landesbranddirektor.
Aus den Unterlagen der FFW 1948